Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf die von der Staatsanwaltschaft angewendete Marge von 15 % ab. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit Zahlungen für Reisen anderer Personen, auf eine Entschädigung für seine gewerbliche Dienstleistung als Reiseorganisator in der Höhe von ca. 15 % ausmachend rund CHF 2'000.00, verzichtet habe (pag. 2495 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend AKS Ziff. I.1.g erachtete die Vorinstanz den Vorwurf ebenfalls sachverhaltsmässig als erstellt, wobei sie davon ausging, der Beschuldigte habe zu einem nicht bestimmbaren Teil eine Entschädigung erhalten bzw. zu einem nicht be-