Hinsichtlich AKS Ziff. I.1.f erachtete die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Auskunftspersonen als erstellt, dass der Beschuldigte von den in der Anklageschrift aufgeführten Personen kein Entgelt für seine Tätigkeit als Reiseorganisator erhalten habe. Relevant sei hierbei jedoch, dass er im Rahmen der Organisation und Buchung dieser Flugtickets eine solche Entschädigung hätte verlangen können. Es müsse ihm deshalb ein entsprechender Betrag, den er hätte erwirtschaften können und worauf er jedoch verzichtet habe, angerechnet werden. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf die von der Staatsanwaltschaft angewendete Marge von 15 % ab.