die Vorinstanz, die den Preis des jeweiligen Flugtickets übersteigenden Zahlungen von AA.________ und Z.________ könnten nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte die entsprechenden Beträge als Entschädigungen für seine Organisation erhalten habe. Sie erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 1'800.00 als Honorar für die Organisation von Pilgerreisen erhalten habe. Der Beschuldigte habe es indessen unterlassen, diese Entschädigung beim Sozialdienst zu deklarieren, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (pag. 2493 ff., S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich AKS Ziff.