Der Sozialdienst habe weiter auch keinerlei Kenntnis von der Versicherungsleistung über CHF 1'380.00 gehabt. Der Beschuldigte habe keine Meldung erstattet und folglich auch in keiner Weise belegt, inwiefern er für den ausgezahlten Betrag Ersatzanschaffungen gemacht habe. Auch dieser Betrag sei daher als Einnahme zu qualifizieren (pag. 2491 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Beträgen gemäss AKS Ziff. I.1.e erwog die Vorinstanz, die den Preis des jeweiligen Flugtickets übersteigenden Zahlungen von AA.