Hinsichtlich der Zahlungen der Y.________-Versicherungen AG von CHF 16'000.00 und CHF 1'380.00 gemäss AKS Ziff. I.1.b.5 und 8 führte die Vorinstanz aus, dem Sozialdienst sei die Zahlung über CHF 16'000.00 zwar angekündigt worden, von der effektiven Auszahlung habe dieser aber keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe sodann auch nicht belegen können, mit den Versicherungsleistungen Ersatzanschaffungen getätigt zu haben und seine Behauptung, ein grösserer Teil des Geldes sei aus dem Auto gestohlen worden, erscheine nicht glaubhaft. Der Sozialdienst habe weiter auch keinerlei Kenntnis von der Versicherungsleistung über CHF 1'380.00 gehabt.