30 zug des Beschuldigten für den Sozialdienst ersichtlich gewesen. Die Prämienverbilligung aus dem Jahre 2009 sei für den Sozialdienst hingegen nicht erkennbar gewesen, da im April 2009 noch keine Kontoauszüge durch den Sozialdienst verlangt worden seien. Für beide Beträge sei erstellt, dass der Beschuldigte diese Zahlung nicht von sich aus gemeldet habe (pag. 2489 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Zahlungen der Y.________-Versicherungen AG von CHF 16'000.00 und CHF 1'380.00 gemäss AKS Ziff.