Die Bareinzahlungen seien folglich als Geldeingänge in Form von Entschädigungen und erwirtschaftetem Entgelt zu qualifizieren, die der Beschuldigte aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Reiseorganisator bzw. Reiseleiter erhalten habe. Er hätte diese Beträge folglich dem Sozialdienst melden müssen (pag. 2486 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Prämienverbilligungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 hielt die Vorinstanz fest, es sei nur eine der beiden Prämienverbilligungen auf einem Kontoaus-