bar, weshalb der Beschuldigte jeweils einen höheren Betrag abgehoben habe als einbezahlt worden sei. Den Betrag von CHF 303.00 (AKS Ziff. I.1.b.6) habe er sodann eingezahlt und noch gleichentags eine Summe in der Höhe seines Kontostandes in eine andere Währung bzw. Edelmetall umgetauscht. Dieser Umtausch ergebe keinerlei Sinn, wenn der Beschuldigte das Geld tatsächlich an den Verband hätte zurückzahlen wollen. Die Bareinzahlungen seien folglich als Geldeingänge in Form von Entschädigungen und erwirtschaftetem Entgelt zu qualifizieren, die der Beschuldigte aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Reiseorganisator bzw. Reiseleiter erhalten habe.