Sie führte aus, diese Version sei erst nachträglich vorgebracht worden und es leuchte auch nicht ein, weshalb die Kollektengelder nicht direkt aufs Konto des religiösen Verbands eingezahlt werden sollten. Einzelne Bareinzahlungen würden auch vom Wochentag her nicht in die Argumentation des Beschuldigten passen, er habe nur Kollektengelder nach den Freitagspredigten einbezahlt. Der Betrag von CHF 4'665.00 (AKS Ziff. I.1.b.1) stehe im Übrigen direkt in Verbindung mit dem Reisegeschäft des Beschuldigten. Auch bei den Bareinzahlungen von CHF 3'617.85 (AKS Ziff. I.1.b.2) und CHF 400.00 (AKS Ziff. I.1.b.3) erscheine die Variante der Spendengelder nicht plausibel. So sei nicht nachvollzieh-