Vielmehr habe er jeweils geltend gemacht, über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen, was nach dem erstellten Sachverhalt als Unwahrheit zu qualifizieren sei (pag. 2485, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Bareinzahlungen gemäss AKS Ziff. I.1.b und I.1.d verwarf die Vorinstanz, dass die Münzeinzahlungen eine vorübergehende Einzahlung von Kollektengeldern dargestellt hätten. Sie führte aus, diese Version sei erst nachträglich vorgebracht worden und es leuchte auch nicht ein, weshalb die Kollektengelder nicht direkt aufs Konto des religiösen Verbands eingezahlt werden sollten.