Er habe die Reisenden ferner teilweise auf den Pilgerfahrten begleitet und sich auch als Reiseführer betätigt. Dies habe der Beschuldigte trotz den geäusserten Bedenken des Sozialdienstes in Bezug auf die Risiken einer selbständigen Arbeitstätigkeit getan. Ebenso erstellt sei, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Tätigkeit als Reiseorganisator bzw. Reiseleiter vorwiegend in bar Entschädigungen bzw. ein Entgelt erhalten habe. Der Beschuldigte habe es unterlassen, dem Sozialdienst diese Einkünfte zu melden. Vielmehr habe er jeweils geltend gemacht, über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen, was nach dem erstellten Sachverhalt als Unwahrheit zu qualifizieren sei (pag.