29 präsentiert habe. Mit nur der Sozialhilfe als Einkommen wäre auch nicht erklärbar, wie sich der Beschuldigte einen Lebensstandard mit fünf Autos hätte leisten können, die Vorauszahlung von 143 Flugbuchungen hätte vornehmen können oder wie er Steuerrechnungen hätte doppelt begleichen sollen. Dadurch, dass die meisten Kunden des Beschuldigten die Reisen in bar bezahlt hätten, werde erklärbar, weshalb nicht höhere Zahlungseingänge auf den Konti des Beschuldigten registriert worden seien (pag. 2483 ff., S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).