Dass die Differenzen zwischen den Flugpreisen und Totalpreisen aufgrund zu bezahlender Schmiergelder entstanden sein sollten, erschien der Vorinstanz u.a. mangels Erwähnung durch den Beschuldigten als nicht plausibel. Dafür, dass die Pilgerreisen-Branche grundsätzlich geeignet sei, einen Gewinn zu generieren und dies das eigentliche Ziel des Beschuldigten gewesen sei, spreche der Umstand, dass er selbst gegenüber dem Sozialdienst die Idee einer selbständigen Arbeitstätigkeit in Form der Gründung einer Reisefirma