Hinsichtlich der Frage nach der Entschädigung bzw. dem Generieren eines Gewinns durch den Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte mindestens teilweise Geld für seine Dienstleistungen erhalten habe, dies verpackt in den verlangten Pauschalpreisen. Dass die Differenzen zwischen den Flugpreisen und Totalpreisen aufgrund zu bezahlender Schmiergelder entstanden sein sollten, erschien der Vorinstanz u.a. mangels Erwähnung durch den Beschuldigten als nicht plausibel.