Angesichts der selbst aufgebrachten Idee, eine Reisefirma zu gründen, sei die Angabe des Beschuldigten, ausschliesslich für den Glauben gehandelt zu haben, blosse Schutzbehauptung. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Frage nach der Gewerbsmässigkeit weiter auf die beim Beschuldigten sichergestellten Fotos und sonstigen Unterlagen hin (pag. 2481 ff., S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Frage nach der Entschädigung bzw. dem Generieren eines Gewinns durch den Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte mindestens teilweise Geld für seine Dienstleistungen erhalten habe, dies verpackt in den verlangten Pauschalpreisen.