2480 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Reiseorganisationstätigkeit sei im grossen Stil, mithin gewerbsmässig erfolgt, wie sich bereits in der Vielzahl, der über die Kreditkarte des Beschuldigten getätigten Buchungen von Flügen zeige. Das seien nicht mehr blosse Gefälligkeiten gegenüber Freunden, zumal einzelne Auskunftspersonen den Beschuldigten nur flüchtig gekannt hätten. Angesichts der selbst aufgebrachten Idee, eine Reisefirma zu gründen, sei die Angabe des Beschuldigten, ausschliesslich für den Glauben gehandelt zu haben, blosse Schutzbehauptung.