Auf Grund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten könne nicht auf die Aussagen von dessen Sohn abgestellt werden. Das Abstreiten des Beschuldigten bzw. das Vorschieben der Reiseagentur P.________, seines Sohnes AD.________ oder auch von L.________ würden jeglicher Grundlage entbehren und seien reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass allein der Beschuldigte für die Reisebuchungen verantwortlich gewesen sei (pag. 2480 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).