2479 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Tätigkeit als Reiseorganisator hielt die Vorinstanz fest, entgegen der eigenen Aussagen des Beschuldigten sei dieser in der Moschee für die Organisation von Pilgerreisen bekannt gewesen. Dies spreche gegen die Verantwortlichkeit von L.________ von der T.________ (Reiseagentur) für die Reiseorganisation. Gegen die Involvierung der Reisefirma des Sohnes des Beschuldigten spreche sodann, dass die Reisebuchungen bereits vor der Firmengründung und auch nach der Firmenaufgabe erfolgt seien. Auf Grund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten könne nicht auf die Aussagen von dessen Sohn abgestellt werden.