Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung schloss die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte seine Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht verstanden haben könnte. Da er sein Einkommen aus der Tätigkeit in der Brockenstube angegeben habe, sei ihm offensichtlich klar gewesen, was die Meldepflicht bedeutet habe. Weiter sei den Akten des Sozialdienstes zu entnehmen, dass die Gespräche mit dem Beschuldigten jeweils in Englisch, dessen der Beschuldigte mächtig sei, geführt worden seien (pag. 2479 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).