28 die Aussagen der Auskunftspersonen eher zugunsten des Beschuldigten ausgefallen seien und es sei bei den mehrfach einvernommenen Personen jeweils auf die tatnähere Erstaussage abzustellen (pag. 2478 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung schloss die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte seine Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht verstanden haben könnte.