Die Auskunftspersonen hätten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens teilweise erkennbar zu Gunsten des Beschuldigten modifiziert. Beispielsweise sei teilweise im Rahmen der zweiten Einvernahme ein tieferer Preis, den sie dem Beschuldigten für die Reiseorganisation hätten zahlen müssen, angegeben worden als noch in der ersten Einvernahme, wobei die zweite Einvernahme jeweils in persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten erfolgt sei. Eine vorgängige Beeinflussung durch den Beschuldigten könne daher nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass