der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Aussagen der befragten Drittpersonen hielt die Vorinstanz fest, aus deren Aussagen werde deutlich, dass in der muslimischen Gesellschaft eine grosse Solidarität bestanden habe und die jeweiligen Personen aufgrund dessen sehr wohlwollend zugunsten des Beschuldigten ausgesagt hätten. Die Auskunftspersonen hätten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens teilweise erkennbar zu Gunsten des Beschuldigten modifiziert.