Besonders unglaubwürdig erscheine der Beschuldigte, wenn er Aussagen tätige, die in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen würden. So bspw. seine Antwort auf die Frage, ob er über weitere Bankkonti als jene, die dem Sozialdienst bekannt gewesen seien, verfüge. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, die Angaben des Beschuldigten seien weitestgehend als Schutzbehauptungen und insgesamt als unglaubhaft einzustufen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (pag. 2476 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).