Die Aussagen des Beschuldigten würden weitere Lügensignale aufweisen, so habe er sich in einzelnen Details widersprochen und er habe auf gestellte Fragen jeweils mit Gegenfragen reagiert. Er habe teilweise auch ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag gelegt, bei welchem er nicht auf die jeweils gestellten Fragen eingegangen sei, sondern von anderen Umständen zu sprechen begonnen habe. Besonders unglaubwürdig erscheine der Beschuldigte, wenn er Aussagen tätige, die in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen würden.