9.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz unterzog die Aussagen des Beschuldigten zunächst einer generellen Aussagenwürdigung und kam zum Schluss, es gebe eine Vielzahl von Lügensignalen und Widersprüchen. Insbesondere falle auf, dass die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen gegenüber früheren Aussagen eine völlig neue Version beinhalten würden, was mit einer natürlichen Aussagenentwicklung nicht erklärt werden könne. Sein Aussageverhalten sei des Weiteren als taktisch motiviert zu bezeichnen. Dies zeige sich anhand des Umstands, wonach er zu Beginn des Verfahrens noch angegeben habe, nur einmal einen Flug nach .