27 Reisebüro aufgegeben habe, seien die Buchungen unverändert weiter vorgenommen worden. Überdies hätten die Buchungen bereits vor der Gründung des Reisebüros gestartet. Für die Höhe der durch den Beschuldigten erzielten Entschädigung verweise sie auf die Vorinstanz, wobei die angewendete Marge von 15 % korrekt sei (zum Ganzen pag. 2927 ff.). 9.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz