I.1.b.5 und 8 sei festzuhalten, der Sozialdienst habe nicht gewusst, ob und in welcher Höhe der Versicherungsbetrag dem Beschuldigten zugeflossen sei. Dem Argument der Verteidigung, wonach er den Betrag bei der Intention, das Geld verschwinden zu lassen, auf einmal abgehoben hätte, sei entgegenzuhalten, dass er dies aufgrund der Tageslimite für Abhebungen nicht hätte machen können. Hinsichtlich den AKS Ziff. I.1.e, I.1. f und I.1.g habe der Beschuldigte auf die Frage, wer die Flüge gebucht habe, widersprüchlich ausgesagt und sein Aussageverhalten sei jeweils taktisch motiviert gewesen. Man habe drei unterschiedliche Erklärungsversionen gehört.