Im Jahr 2012 sei erst die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen worden, damit der Sozialdienst Detaileinkünfte von den Sozialhilfeempfängern habe einholen können. Anfänglich habe der Beschuldigte somit noch keine Kontoauszüge einreichen müssen, weshalb die erste erhaltene Prämienverbilligung für den Sozialdienst nicht ersichtlich gewesen sei. Diejenige aus dem Jahr 2014 sei hingegen ersichtlich gewesen, was aber nichts daran ändere, dass der Beschuldigte von sich aus den Eingang nicht gemeldet habe.