Diese Version widerspreche vollumfänglich seinen früheren Aussagen, wonach er die Spendengelder nicht in der Moschee habe zurücklassen wollen, weil sie schon einmal gestohlen worden seien. Dass es sich bei den Barbeträgen um Spendengelder gehandelt habe, sei eine Schutzbehauptung und es sei deshalb von Einkommen auszugehen. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 wurde ausgeführt, der Sozialdienst habe erst im Jahr 2009 angefangen, Kontoauszüge von den bedürftigen Personen zu verlangen. Im Jahr 2012 sei erst die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen worden, damit der Sozialdienst Detaileinkünfte von den Sozialhilfeempfängern habe einholen können.