I.1.b.1 nur einen Tag nach dem Eingang des Betrages auf das Konto des Beschuldigten die Weiterleitung eines fast gleichen Betrages stattgefunden. Er habe den Betrag somit nicht wie vorgebracht in bar abgehoben, sondern weitergeleitet. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.2 und 3 sei auffällig, dass er Münzgeld einbezahlt und am gleichen Tag eine grössere als die einbezahlte Summe abgehoben habe. Dass er die Spendengelder bei seiner finanziellen Situation von sich aus grosszügig aufgerundet hätte, sei unlogisch. Weiter ergebe auch die am gleichen Tag erfolgte Abhebung keinen Sinn (pag. 444 und 760).