Betreffend AKS Ziff. I.1.b.1, 2, 3, 6 und I.1.d hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Version präsentiert, wonach er nur eine Art Durchlaufstelle für das Geld gewesen sei. Seine Erklärung, es habe sich bei den Barbeträgen um Spendengelder gehandelt, überzeuge aus den folgenden Gründen nicht: Erstens habe betreffend AKS Ziff. I.1.b.1 nur einen Tag nach dem Eingang des Betrages auf das Konto des Beschuldigten die Weiterleitung eines fast gleichen Betrages stattgefunden.