Diesbezüglich seien drei Punkte hervorzuheben. Erstens habe der Beschuldigte selbst nie bestritten, von einer Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst Kenntnis gehabt zu haben, zweitens habe er die Einnahmen aus der Brockenstube deklariert und drittens seien die Gespräche zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten auf Englisch geführt worden. Dies zeige, dass er von seinen Meldepflichten gewusst und diese auch verstanden habe. Betreffend AKS Ziff.