Der Verteidigung sei sodann entgegenzuhalten, dass im Verfahren das gesamte Sozialhilfedossier des Beschuldigten beigezogen worden sei (pag. 816). Es werde in Frage gestellt, ob der Beschuldigte gewusst habe, was er gegenüber dem Sozialdienst bzw. in den entsprechenden Formularen jeweils erklärt und unterschriftlich bestätigt habe. Diesbezüglich seien drei Punkte hervorzuheben.