Sobald ihm heikle Fragen betreffend Sozialdienst gestellt würden, könne er sich plötzlich nicht mehr an das Geschehene erinnern. Seine Aussagen würden sodann teilweise den objektiven Beweismitteln widersprechen. Als Beispiel sei seine Aussage aufzuführen, wonach er vom Sozialdienst nie auf auffällige Beträge in seinen Kontoauszügen aufmerksam gemacht worden sei. Es sei jedoch aktenkundig, dass er auf den Zahlungseingang über CHF 303.00 angesprochen worden sei (pag. 891). Der Verteidigung sei sodann entgegenzuhalten, dass im Verfahren das gesamte Sozialhilfedossier des Beschuldigten beigezogen worden sei (pag.