Die jeweiligen Differenzbeträge seien auf die erstellten Schmiergelder für die Visen zurückzuführen. Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, dass die Aussagen der Auskunftspersonen vom Beschuldigten beeinflusst worden seien bzw. diese taktisch motiviert gewesen seien. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dies zutreffen sollte. Betreffend AKS Ziff. I.1.f und I.1.g wurde schliesslich festgehalten, es sei bekannt, dass der Sohn des Beschuldigten – der in den Jahren 2010 bis 2014 ein Reiseunternehmen geführt habe – dessen Kreditkarte für die Buchung von Flügen für seine Kunden verwendet habe. Gemäss Aussage des Sohnes hätten sie die Kreditkarte zusammen benützt.