24 hätten. Der Beschuldigte habe auch an der oberinstanzlichen Verhandlung wieder ausgesagt, dass er Bargeldbeträge von Reisewilligen entgegengenommen habe, die selber keine Kreditkarten oder ein Konto gehabt hätten. Anschliessend habe er den Betrag auf sein Konto einbezahlt und den Betrag dem entsprechenden Reisebüro weitergeleitet oder die Kosten seiner AB.________ (Kreditkarte) bezahlt. Er habe die Beträge somit lediglich treuhänderisch verwaltet, weshalb es kein Einkommen darstelle und er keine Veranlassung dazu gesehen habe, es zu melden.