_] pro Person CHF 200.00 für das Visum bezahlt habe. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er habe von CHF 400.00 pro Person gesprochen. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, es sei auf die tatnächste Einvernahme der Auskunftsperson abzustellen, wonach erstellt sei, dass diese dem Beschuldigten neben dem Preis für die Flugtickets für sich und seine Frau je CHF 800.00 Entgelt an den Beschuldigten bezahlt habe. Dies lasse sich aufgrund der Aussagen von Z.________ aber nicht erstellen.