I.1.b.8 sei dem Sozialdienst der Diebstahlschaden, welcher dem Beschuldigten am 7. Oktober 2016 entstanden sei, bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe zudem weder gewusst, für was er das Geld hätte verwenden dürfen, noch, dass er die Ersatzanschaffungen hätte belegen müssen. Da es sich auch hier um eine Versicherungsleistung gehandelt habe, sei die unrechtmässige Bereicherung zu verneinen. Hinsichtlich AKS Ziff. I.1.e.1 und I.1.e.3 sei festzuhalten, Z.________ habe angegeben, dass der Beschuldigte für die Organisation des Fluges und des Visums keine Entschädigung verlangt habe und er [Z.________] pro Person CHF 200.00 für das Visum bezahlt habe.