Hinsichtlich dieser Versicherungsleistung könne ihm somit weder objektiv noch in subjektiver Weise betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Hinzukommend könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, für was er das Geld benützen dürfe. Seitens des Sozialdienstes sei dem Beschuldigten lediglich mündlich am 3. August 2012 mitgeteilt worden, dass er zu belegen habe, dass er die Leistungen «useful» nutze; dies könne alles bedeuten. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.8 sei dem Sozialdienst der Diebstahlschaden, welcher dem Beschuldigten am 7. Oktober 2016 entstanden sei, bekannt gewesen.