Weiter sei zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, dass er das Geld über einen Zeitraum von 12 Tagen tranchenweise abgehoben habe. Dieses Verhalten habe gemäss der Vorinstanz darauf hingedeutet, dass er das Geld möglichst schnell habe loswerden wollen, damit die Gutschrift nicht mehr auf dem Konto ersichtlich sei. Diese Argumentation überzeuge nicht. In diesem Fall hätte er den gesamten Betrag auf einmal abgehoben. Hinsichtlich dieser Versicherungsleistung könne ihm somit weder objektiv noch in subjektiver Weise betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden.