23 lung nur an den Beschuldigten adressiert worden sei. Die Vorinstanz habe argumentiert, der Beschuldigte habe nicht belegt, dass Ersatzanschaffungen getätigt worden seien. Es sei der gesamte Hausrat des Beschuldigten abgebrannt, daher sei doch trotz fehlender Belege klar, dass er Ersatzanschaffungen habe tätigen müssen. Weiter sei zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, dass er das Geld über einen Zeitraum von 12 Tagen tranchenweise abgehoben habe.