Der Sozialdienst habe aber Kenntnis von der Versicherungsleistung an den Beschuldigten gehabt. Schliesslich sei aktenkundig, dass der Sozialdienst die Auszahlung der Y.________ (Versicherungsunternehmen) an den Beschuldigten koordiniert habe und dem Sozialdienst gar ein geleisteter Vorschuss zurückerstattet worden sei. Aufgrund der Kenntnis des Sozialdienstes sei irrelevant, dass das Schreiben über die effektive Auszah-