Es sei dem Sozialdienst zumutbar gewesen. Bei den Prämienverbilligungen handle es sich nicht um regelmässiges Einkommen, weshalb der Beschuldigte keine Veranlassung gesehen habe, diese zu melden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Sozialdienst davon Kenntnis gehabt habe. Entsprechend habe er auch nicht arglistig täuschend gehandelt. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.5 sei zutreffend, dass der Beschuldigte die Versicherungsleistung nicht dem Sozialdienst gemeldet habe. Der Sozialdienst habe aber Kenntnis von der Versicherungsleistung an den Beschuldigten gehabt.