dass jeder Sozialhilfeabhängige eine Prämienverbilligung erhalte, welche sogar vom Sozialdienst beantragt werde. Daraus folge, dass der Sozialdienst D.________ Kenntnis davon gehabt habe, dass grundsätzlich eine Rückerstattung an den Beschuldigten erfolgen würde. Im Rahmen der Opfermitverantwortung wäre es dem Sozialdienst zumutbar gewesen, bzgl. den Prämienverbilligungen nachzuhaken, was er aber nicht gemacht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass es damals noch nicht üblich gewesen sei, Bankauszüge einzuholen, überzeuge nicht. Es sei dem Sozialdienst zumutbar gewesen.