Dieser Betrag sei dem Beschuldigten nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Reiseorganisator zugeflossen. Er habe mehrfach ausgeführt, dass er Gelder für den Reiseveranstalter T.________ entgegengenommen und auf Anweisung des Direktors der Firma diesem übergeben oder weiter überwiesen habe. Er habe entsprechend auch diesen Betrag nur treuhänderisch verwaltet, weswegen dies kein Einkommen darstelle, das meldepflichtig gewesen wäre. Zu AKS Ziff. I.1.b.4 und I.1.b.7 führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz sei der Ansicht gewesen, dass der Beschuldigte rein aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit die erhaltenen Versicherungsleistungen hätte melden müssen. Sie verkenne,