Es sei zudem festzuhalten, dass es kein Vertrauensverhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialbehörde gebe. Es sei die Aufgabe der Behörde zu ermitteln, welche Einkommen die Empfänger generieren würden. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.2, 3 und 6 und I.1.d sei zwar erstellt, dass die aufgeführten Bargeldbeträge auf das W.________-Konto des Beschuldigten eingegangen seien, der Beschuldigte habe aber heute bestätigt, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Kollektengelder der Moschee gehandelt habe. Er sei für diese Spendengelder verantwortlich gewesen und habe das Münzgeld nicht in der Moschee zurücklassen wollen, zumal es bereits einmal gestohlen worden sei.