_ habe sodann erst im Jahr 2009 damit begonnen, von den Sozialhilfeempfängern Bankauszüge zu verlangen. Ab dem Jahr 2010 hätten dann Selbstdeklarationen unterzeichnet werden müssen. Diese mangelnden Kontrollmechanismen könnten nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Aufgrund der geringen Grösse der Gemeinde D.________ und der tiefen Anzahl von Sozialhilfeempfängern wäre es dem Sozialdienst D.________ bereits früher zumutbar gewesen, Kontoauszüge einzuverlangen. Es sei zudem festzuhalten, dass es kein Vertrauensverhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialbehörde gebe.