Es werde grundsätzlich bestritten, dass der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst gekannt habe. Selbst im Falle, dass er die Formulare richtig verstanden hätte, hätte er keine Veranlassung dazu gehabt, die Eingänge auf seinem Bankkonto bzw. die Transaktionen auf der Kreditkarte zu melden. Denn bei den eingegangenen Geldbeträgen habe es sich weder um regelmässiges Einkommen gehandelt noch habe sich dadurch etwas an seiner finanziellen Situation geändert. Es habe sich lediglich um treuhänderisches Vermögen gehandelt. Der Sozialdienst D.________ habe sodann erst im Jahr 2009 damit begonnen, von den Sozialhilfeempfängern Bankauszüge zu verlangen.