In diesem Sinne habe der Beschuldigte das Ursprungsformular bzw. die folgenden Selbstdeklarationen verstanden und auch so verstehen dürfen. Weder habe er über ein regelmässiges Einkommen verfügt noch habe er ein «anderes Einkommen» gemäss den Aufzählungen im Ursprungsformular generiert. Der Beschuldigte habe folglich jeweils wahrheitsgemäss geantwortet. Hinzukommend sei unklar, ob der Beschuldigte die Formulare in sprachlicher Hinsicht verstanden und daher gewusst habe, was er unterzeichne. Es werde grundsätzlich bestritten, dass der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst gekannt habe.