21 werde bestritten. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe durch seine Äusserungen beim Sozialdienst sowie durch die Unterzeichnung des Unterstützungsantrags im Jahre 2003 und der folgenden Sozialhilfebudgets jeweils bestätigt, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in diesen Formularen nur regelmässige Erwerbseinkommen als mitumfasst gegolten hätten. In diesem Sinne habe der Beschuldigte das Ursprungsformular bzw. die folgenden Selbstdeklarationen verstanden und auch so verstehen dürfen.